Frank Müller, Chartered Surveyor – Bachelor Immobilienmanagement,

Inhaber von fmi Frank Müller Immobilien in Wuppertal

März 2021

Neues Maklerrecht                            bringt viele Veränderungen

Das im Sommer 2020 beschlossene Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision ist am 23.12.2020 in Kraft getreten. Dieses führt zu erheblichen Veränderungen der Provisionsregelungen.

Das neue Provisionsrecht bezieht sich ausschließlich auf Einfamilienhäuser
und Eigentumswohnungen, wenn Verbraucher beteiligt sind.

Alle anderen Immobilienarten und Baugrundstücke werden von der Neuregelung nicht erfasst.


Künftig dürfen Immobilienmakler von keinem Vertragsteil ein höheres
Honorar verlangen als von dem anderen. Käufer und Verkäufer müssen also das Maklerhonorar in gleicher Höhe bezahlen. Die Provision wird hälftig geteilt. Für die Käufer dürfte das überwiegend vorteilhaft sein. Es gab Makler, die vom Verkäufer kein Maklerhonorar verlangt haben, aber umso kräftiger  bei den Käufern zulangten. Teilweise wurden den Käufern 7,14% Provision
abverlangt, die dann horrende Beträge zahlen mussten, um überhaupt
an eine Immobilie zu gelangen. Dieser ausufernden Praxis hat der Gesetzgeber (verständlicherweise) den Garaus gemacht.


Da die Immobilienverkäufer derzeit wegen des Nachfrageüberhangs in einer guten Position sind, werden sie schon aus eigenem Interesse darauf achten, dass Verkäuferhonorare möglichst gering bleiben. Derzeit sind das hier in der Region durchschnittlich 3,57 %. Dadurch ist automatisch auch die Käuferprovision auf diese Höhe begrenzt. Verkäufer, die einen Makler nur dann beauftragen wollen, wenn sie selbst von Maklerkosten freigestellt werden,
finden keinen Immobilienmakler mehr, der für sie arbeiten wird. Wenn der Verkäufer nichts bezahlt, muss auch der Käufer nichts bezahlen. Der Makler müsste also komplett unentgeltlich Immobilien vermitteln.

 

Möglich ist auch, dass der Verkäufer die Provision allein trägt und der Käufer von Maklerkosten freigestellt wird. Umgekehrt funktioniert das nicht so einfach. Wenn der Käufer dem Makler einen echten Suchauftrag erteilt, darf der Makler nur dann allein vom Käufer ein Honorar verlangen, wenn er die Immobilie nicht im Vermittlungsbestand hat und der Makler mit dem Verkäufer keinen Maklervertrag geschlossen hat. Diese Regelung zum Maklerhonorar hat also eine eher theoretische Bedeutung und wird in der
Praxis nahezu nicht vorkommen.


Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Maklerverträge über Einfamilien-häuser und Eigentumswohnungen künftig in Textform geschlossen werden müssen, damit diese wirksam zustande kommen. In der Praxis muss der Makler also schriftlich beauftragt werden, damit dieser tätig werden kann.    Ein schriftliches Exposé gibt es also künftig nicht mehr auf „Zuruf“, sondern erst nach einer schriftlichen Auftragserteilung an den Makler. Dieser Auftrag muss bei jeder Objektanfrage neu erteilt werden.


Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung beabsichtigt, die Käufer hinsichtlich der Kaufnebenkosten zu entlasten, langt jedoch mit 6,5 % Grunderwerbsteuer in NRW kräftig zu. Die Neuregelung ist grundsätzlich begrüßenswert, die Begründung jedoch schon einigermaßen fadenscheinig.

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